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Urteil Appellationsgericht (BS - BES.2018.127 (AG.2019.83))

Zusammenfassung des Urteils BES.2018.127 (AG.2019.83): Appellationsgericht

Die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt ermittelte gegen A____ wegen des Verdachts der mehrfachen Pornographie. Es kam zu einer Festnahme, bei der ein Polizist verletzt wurde, und weiteren Ermittlungen wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden. Es wurde eine Anklage erhoben, die auch an Personen zugestellt wurde, die nicht direkt betroffen waren. Der Beschwerdeführer machte geltend, dass sensibel Daten unrechtmässig zugestellt wurden. Das Appellationsgericht entschied, dass die Anklage teilweise unrechtmässig zugestellt wurde, jedoch aufgrund öffentlicher Veröffentlichung keine schwerwiegende Verletzung vorliegt. Die Beschwerde wurde teilweise gutgeheissen, und es wurden keine Gerichtskosten erhoben.

Urteilsdetails des Verwaltungsgerichts BES.2018.127 (AG.2019.83)

Kanton:BS
Fallnummer:BES.2018.127 (AG.2019.83)
Instanz:Appellationsgericht
Abteilung:
Appellationsgericht Entscheid BES.2018.127 (AG.2019.83) vom 27.11.2018 (BS)
Datum:27.11.2018
Rechtskraft:
Leitsatz/Stichwort:Klage wegen Verstoss gegen Datenschutzbestimmungen (BGer 1B_111/2019 vom 8. März 2019)
Schlagwörter: Anklage; Anklageschrift; Staatsanwaltschaft; Gericht; Opfer; Verfahren; Beschwerdeführers; Recht; Privatkläger; Auflage; Verletzung; Kommentar; Person; Zustellung; Basler; Gericht; Geschädigte; Verfahren; Akten; Verfahrens; Daten; Integrität; Basel; Verkehrsregel
Rechtsnorm: Art. 101 StPO ;Art. 105 StPO ;Art. 108 StPO ;Art. 115 StPO ;Art. 116 StPO ;Art. 118 StPO ;Art. 285 StGB ;Art. 301 StPO ;Art. 320 StGB ;Art. 327 StPO ;Art. 340 StPO ;Art. 382 StPO ;Art. 42 BGG ;Art. 428 StPO ;Art. 48 BGG ;Art. 73 StPO ;Art. 84 StPO ;
Referenz BGE:122 I 153; 138 IV 258;
Kommentar:
Keller, Donatsch, Schmid, Schweizer, Lieber, Kommentar zur StPO, Art. 382 StPO, 2014

Entscheid des Verwaltungsgerichts BES.2018.127 (AG.2019.83)

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht



BES.2018.127


ENTSCHEID


vom 27. November 2018



Mitwirkende


lic. iur. Liselotte Henz

und Gerichtsschreiberin lic. iur. Susanna Baumgartner Morin




Beteiligte


A____, [...] Beschwerdeführer

Untersuchungsgefängnis Basel-Stadt Beschuldigter

InnereMargarethenstrasse18, 4051Basel

vertreten durch [...], Advokat,

[ ]


gegen


Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel



Gegenstand


Beschwerde gegen eine Verfahrenshandlung der Staatsanwaltschaft


betreffend unzulässige Zustellung der Anklageschrift vom 25. Mai 2018




Sachverhalt


Die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt ermittelte wegen des Verdachts der mehrfachen Pornographie gegen A____ (Beschwerdeführer). Im Zuge dieser Ermittlungen begab sich der Fahndungsdienst der Polizei am 29. August 2017 an die Wohnadresse der Mutter des Beschwerdeführers, um diesen dort als Beschuldigten festzunehmen. Da sich der Beschwerdeführer zur Wehr setzte, erlitt Wachtmeister B____ Verletzungen am Kopf, so dass in der Folge auch Ermittlungen gegen den Beschwerdeführer wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte aufgenommen wurden. Am 3. Februar 2018 erstattete C____ beim Regionalposten Solothurn Anzeige gegen den Beschwerdeführer, da dieser ihn am 31. Januar 2018 auf der Autobahn zwischen Kriegstetten und Kirchberg mehrfach massiv bedrängt und zur Einleitung von Bremsmanövern genötigt habe. Die Staatsanwaltschaft leitete daher eine Untersuchung wegen mehrfacher grober Verkehrsregelverletzung ein. Anlässlich einer Hausdurchsuchung am Wohnort des Beschwerdeführers wurden zwei Softgunwaffen sichergestellt, deren legaler Erwerb durch den Beschwerdeführer unklar war.


Mit Schreiben vom 22. Mai 2018 teilte die Staatsanwaltschaft sowohl B____ als auch C____ gestützt auf Art. 318 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) den Abschluss der Untersuchung mit. Sie unterliess es dabei, diesen eine Frist für allfällige Beweisanträge zu setzen und diese über die letzte Möglichkeit, sich als Privatkläger zu konstituieren, zu informieren. Mit Anklageschrift vom 25. Mai 2018 erhob die Staatsanwaltschaft schliesslich Anklage gegen den Beschwerdeführer wegen mehrfacher Pornographie, Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, Übertretung des Waffengesetzes sowie mehrfacher grober Verkehrsregelverletzung. Die Anklageschrift wurde unter Bezugnahme auf Art.327 StPO auch B____ und C____ zugestellt.


Mit Schreiben vom 29. Mai 2018 an den Datenschutzbeauftragten Basel-Stadt machte der Beschwerdeführer eine Verletzung besonders schützenswerter Daten geltend, indem die gesamte Anklageschrift, die mehrere nicht zusammenhängende Anklagepunkte umfasste, zu Unrecht allen Verfahrensbeteiligten zugestellt worden sei, und verlangte die Feststellung eines Verstosses gegen das Datenschutzgesetz bzw. die Untersuchung der Angelegenheit. Der Datenschutzbeauftragte informierte den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 1. Juni 2018 darüber, dass vorliegend wegen der Hängigkeit eines Strafverfahrens die kantonalen Bestimmungen betreffend Information und Datenschutz (IDG, SG 153.260) nicht anwendbar seien und damit für die Behandlung der Klage des Beschwerdeführers vom 29. Mai 2018 auch nicht zuständig sei, weshalb er darauf nicht eintreten könne. Er stellte das Schreiben in der Folge dem beim Strafgericht für die gegen den Beschwerdeführer erhobene Anklage zuständigen Instruktionsrichter zu. Dieser leitete das Schreiben seinerseits zuständigkeitshalber an das Appellationsgericht zur Prüfung der Frage weiter, ob es als Beschwerde entgegenzunehmen sei. Die zweitinstanzliche Instruktionsrichterin stellte mit Verfügung vom 3. Juli 2018 fest, dass das Schreiben als Beschwerde entgegen genommen werde. Mit Eingabe vom 12. Juni 2018 an das Strafgericht beantragte der Beschwerdeführer, die zu Unrecht versandten besonders schützenswerten Daten zurückzuverlangen und den jeweiligen betroffenen Personen ausschliesslich die für sie nötigen Akten zu versenden. Weiter verlangte er eine Wiedergutmachung in Höhe von mindestens CHF300.-. Die Staatsanwaltschaft schloss in ihrer Stellungnahme vom 16. Juli 2018 auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Der Verteidiger des Beschwerdeführers beantragte mit Schreiben vom 16. Juli 2018 die Anordnung der amtlichen Verteidigung, die ihm mit Verfügung der Instruktionsrichterin vom 17. Juli 2018 bewilligt wurde. In seiner Replik vom 25. Juli 2018 hielt der Beschwerdeführer an seinen ursprünglichen Anträgen fest. Darüber hinaus machte er neu geltend, die Staatsanwaltschaft hätte auch die Ankündigung des Abschlusses der Untersuchung vom 22.Mai 2018 nur an B____, nicht jedoch an C____ zustellen dürfen, der im Strafverfahren weder Opfereigenschaft aufweise noch Strafantrag gestellt noch sich als Privatkläger konstituiert habe, und die Ankündigung hätte ohnehin nur diejenigen Anklagepunkte enthalten dürfen, die mit der Strafanzeige von C____ im Zusammenhang stünden. Die Staatsanwaltschaft verzichtete auf die Einreichung einer Duplik.


Am 5. September 2018 fand im Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer die öffentliche Hauptverhandlung vor Strafgericht statt. Die Tatsachen und Parteistandpunkte ergeben sich, soweit für den vorliegenden Entscheid relevant, aus den nachfolgenden Erwägungen.



Erwägungen


1.

1.1 Gemäss Art.393 Abs.1 lit.a der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ist gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft die Beschwerde zulässig. Die Zustellung der Anklageschrift stellt eine Verfahrenshandlung (im engeren Sinne) dar. Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§88 Abs. 1 in Verbindung mit §93 Abs.1 Ziff.1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Die Kognition des Beschwerdegerichts ist gemäss Art.393 Abs.2 StPO frei und nicht auf Willkür beschränkt. Die Beschwerde ist form- und fristgerecht erhoben und begründet worden (Art.396 StPO).


1.2 Der Beschwerdeführer ficht erstmals in seiner Replik vom 25. Juli 2018 und damit verspätet die seiner Ansicht nach unter Verletzung der Bestimmungen der StPO erfolgte Zustellung der Ankündigung des Abschlusses der Untersuchung durch die Staatsanwaltschaft an. In diesem Umfang kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden. Hingegen sind die Ausführungen des Beschwerdeführers in seiner Eingabe vom 12.Juni 2018 zu berücksichtigen, da im Zweifel zugunsten des Beschwerdeführers davon auszugehen ist, dass die Eingabe innerhalb von 10 Tagen nach Kenntnisnahme der angefochtenen Verfahrenshandlung erfolgt ist. Dabei ist mangels Zuständigkeit jedoch nicht einzutreten auf den Antrag auf Ausrichtung einer Genugtuung.


1.3 Die vorliegend streitige Verfahrenshandlung der Zustellung der Anklageschrift vom 25. Mai 2018, mit der die Persönlichkeitsrechte des Beschwerdeführers verletzt worden sein sollen, kann entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers in seiner Eingabe vom 12. Juni 2018 (Daten zurückzuverlangen) nicht rückgängig gemacht werden. Daher stellt sich die Frage nach dem Vorliegen eines aktuellen Rechtsschutzinteresses (vgl. dazu Lieber, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur StPO, 2. Auflage, Zürich 2014, Art.382 N 13; Schmid, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 2.Auflage, Zürich/St. Gallen 2013, Art.382 N 2; Ziegler/Keller, in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 382 StPO N1f.). Nach ständiger Gerichtspraxis kann vom Erfordernis des aktuellen praktischen Interesses abgesehen werden, wenn sich die mit der Beschwerde aufgeworfene Frage jederzeit und unter gleichen ähnlichen Umständen wieder stellen könnte, an ihrer Beantwortung wegen ihrer grundsätzlichen Bedeutung ein hinreichendes öffentliches Interesse besteht und eine rechtzeitige (bundes-)gerichtliche Prüfung im Einzelfall kaum je möglich wäre (BGE136 II 101 E.1.1 S.103, 135 I 79 E.1.1 S.81; BGer 1B_313/2010 vom 17.November 2010 E.1.2; AGEBES.2016.146 vom 1.Februar 2017 E.1.3; vgl. dazu Lieber, a.a.O., Art.382 N13). Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Die Beschwerdelegitimation des Beschwerdeführers ist daher trotz Fehlens eines aktuellen Rechtsschutzinteresses zu bejahen.


2.

2.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Staatsanwaltschaft habe die Anklageschrift vom 25. Mai 2018 in Verletzung von Art. 327 Abs. 1 StPO an C____ zugestellt, dem im vorliegenden Strafverfahren keine Opfereigenschaft zugekommen sei. Weiter sei demgegenüber Wachtmeister B____ in diesem Strafverfahren zwar Opfer; dennoch hätten diesem nur diejenigen Teile der Anklageschrift zugestellt werden dürfen, die mit seiner Opfereigenschaft in Zusammenhang stünden. Damit habe die Staatsanwaltschaft jeweils sowohl gegen den Datenschutz verstossen als auch eine Amtsgeheimnisverletzung begangen (Replik S. 2 f.).


2.2 Die Staatsanwaltschaft stellt sich auf den Standpunkt, sowohl B____ als auch C____ seien durch die dem Beschwerdeführer angelasteten Taten in ihrer körperlichen (betreffend B____) bzw. psychischen (betreffend C____) Integrität unmittelbar beeinträchtigt worden, was sie zu Opfern mache und weshalb ihnen die Anklageschrift habe zugestellt werden müssen (Stellungnahme vom 16. Juli 2018, act. 9).


2.3 Gemäss Art. 327 Abs. 1 StPO übermittelt die Staatsanwaltschaft die Anklageschrift der beschuldigten Person (lit. a), der Privatklägerschaft (lit. b), dem Opfer (lit.c) sowie dem zuständigen Gericht (lit. d). Als Privatklägerschaft gilt die geschädigte Person, die eine Erklärung abgegeben hat, sich am Strafverfahren als Straf- Zivilklägerin zu beteiligen, die einen - vorbehaltlosen - Strafantrag gestellt hat (vgl. Art. 118 Abs. 1 und 2, Art. 115 Abs. 2 StPO). Unter der geschädigten Person wird diejenige Person verstanden, die durch die Straftat unmittelbar in ihren Rechten verletzt worden ist. Unmittelbar verletzt ist gemäss der Rechtsprechung der Träger die Trägerin des durch die verletzte Strafnorm geschützten Rechtsguts. Dabei reicht es für die Annahme der Geschädigtenstellung grundsätzlich aus, dass das von der geschädigten Person angerufene Individualrechtsgut durch die verletzte Strafnorm, die vorrangig den Schutz kollektiver Rechtsgüter bezweckt, lediglich nachrangig als Nebenzweck geschützt wird (vgl. Art. 115 Abs. 1 StPO; Mazzucchelli/Postizzi, Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 115 StPO N 21). Die strafprozessuale Geschädigteneigenschaft setzt keinen Schaden im privatrechtlichen Sinn voraus (statt vieler Lieber, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur StPO, 2. Auflage, Zürich 2014, Art. 115 N 4a). Das Opfer ist eine geschädigte Person, die durch die Straftat in ihrer körperlichen, sexuellen psychischen Integrität unmittelbar beeinträchtigt worden ist (Art. 116 Abs. 1 StPO).


2.4 Zu Recht nicht bestritten wird vom Beschwerdeführer, dass B____, dem der Beschwerdeführer gemäss Anklageschrift anlässlich seiner Festnahme am 29. August 2017 einen gezielten Faustschlag an den Kopf versetzte und der davon drei tiefe Schürfwunden an der Stirn aufwies (act. 7, S. 4 f.), im vorliegenden Strafverfahren Opfereigenschaft zukommt. Artikel 285 Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs (StGB, SR 311.0) schützt neben dem Funktionieren der staatlichen Organe auch die physische Integrität der Beamtinnen und Beamten (Heimgartner, Basler Kommentar, 3. Auflage 2013, Art. 285 StGB N2). Da B____ in dieser Sache Strafantrag gegen den Beschwerdeführer eingereicht hat (act. 14, Vorakten S.1395) und der Strafantrag gemäss Art. 118 Abs. 2 StPO der Konstituierungserklärung gleichgestellt ist, tritt er im vorliegenden Strafverfahren überdies als Privatkläger auf. Die Staatsanwaltschaft hat B____ daher grundsätzlich zu Recht die Anklageschrift zugestellt.


2.5

2.5.1 Anders liegt die Sache mit Bezug auf C____. Diesem kommt entgegen der Ansicht der Staatsanwaltschaft bezüglich Art. 90 Ziff. 2 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG SR 741.01) keine Opferstellung zu. Artikel 90 Ziff. 2 SVG sanktioniert die Schaffung Inkaufnahme einer ernstlichen Gefahr für die Sicherheit anderer durch grobe Verletzung einer Verkehrsregel. Eine solche Gefahr liegt bereits bei einer erhöhten abstrakten Gefährdung vor, welche die naheliegende Möglichkeit einer konkreten Gefährdung gar Verletzung voraussetzt. Da der Opferbegriff eine unmittelbare Beeinträchtigung der physischen psychischen Integrität verlangt, begründen - abstrakte konkrete - Gefährdungsdelikte grundsätzlich keine Opferstellung. Die Beeinträchtigung muss vielmehr Bestandteil des Tatbestands sein; mittelbare Beeinträchtigungen, selbst wenn sie physischer psychischer Natur sind, fallen ausser Betracht (Weder, Das Opfer, sein Schutz und seine Rechte im Strafverfahren, unter besonderer Berücksichtigung des Kantons Zürich, ZStrR 113/1995, S. 39 ff., 41-43). Vorliegend wäre demnach C____ unbestrittenermassen als Opfer zu betrachten, wenn die grobe Verkehrsregelverletzung des Beschwerdeführers zu einem Unfall mit Beeinträchtigung der physischen Integrität von C____ geführt hätte; allerdings gestützt auf einen entsprechenden Verletzungstatbestand (vgl. dazu BGer 138 IV 258 E. 3.1.3 S. 265 f.). Die von der Staatsanwaltschaft geltend gemachte Verletzung der physischen Integrität, indem C____ durch das rücksichtslose Verhalten des Beschwerdeführers - untechnisch formuliert - geschockt gewesen sei (vgl. Anklageschrift vom 25. Mai 2018, act. 7, S. 6), vermag nach dem Gesagten keine Opferstellung zu begründen. An die Intensität der Beeinträchtigung sind im Übrigen hohe Anforderungen zu stellen, und nicht jegliche Störung des Wohlbefindens reicht für die Begründung der Opferstellung aus. Daher wäre vorliegend selbst für den Fall, dass auf das Kriterium der Unmittelbarkeit verzichtet werden könnte, die psychische Befindlichkeit von C____ nach dem Vorfall mit dem Beschwerdeführer in lebensnaher Interpretation der Anklageschrift als nicht genügend gravierend einzustufen gewesen. Die Staatsanwaltschaft macht auch nicht geltend, C____ habe sich zufolge des Vorfalls in ärztliche psychologische Behandlung begeben müssen wegen eines Belastungssyndroms einer Anpassungsstörung.


2.5.2 Zu prüfen bleibt, ob C____ Geschädigter im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO ist und ihm aufgrund seiner Stellung als Privatkläger die Anklageschrift zugestellt werden durfte. Gemäss verbreiteter Lehrmeinung und höchstrichterlicher Rechtsprechung schützt Art. 90 Ziff. 2 SVG in Verbindung mit den - auch vorliegend - als verletzt angerufenen Verkehrsregeln neben dem allgemeinen Interesse der Verkehrssicherheit und einem unfallfreien Ablauf des Strassenverkehrs auch die körperliche Integrität der VerkehrsteilnehmerInnen (BGE 138 IV 258 E. 3.2 S. 266 mit Hinweisen; Fiolka, Basler Kommentar, 2014, Art.90 SVG N 8-12). Als abstraktes Gefährdungsdelikt sanktioniert es eine Handlung wegen ihrer typischen Gefährlichkeit, unabhängig davon, ob im konkreten Fall ein Rechtsgut in Gefahr geraten ist nicht. Dies im Unterschied zum konkreten Gefährdungsdelikt, dessen Tatbestand den Eintritt der Gefahr im Einzelfall voraussetzt. Konkrete Gefährdungsdelikte sind demnach darauf gerichtet, bereits im Vorfeld eine Rechtsgutsverletzung zu verhindern, während abstrakte Gefährdungsdelikte ihre präventive Wirkung durch Sanktionierung der Verletzung eines allgemeinen Sorgfaltsstandards entfalten (BGE 138 IV 258 E. 3.1.2 S. 265; Mazzucchelli/Postizzi, Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 115 N 30). Daraus wird gefolgert, dass es bei abstrakten Gefährdungsdelikten Geschädigte nur gibt, soweit jemandes durch den Tatbestand geschütztes Rechtsgut als Folge der Begehung eines solchen Delikts auch konkret gefährdet wurde (vgl. BGE 138 IV 258 E. 3.1.2 f. S. 265 f. mit Hinweisen; Mazzucchelli/Postizzi, a.a.O., Art. 115 StPO N 30 mit Hinweisen). Diese Ansicht verdient Zustimmung. Wird durch eine grobe Verkehrsregelverletzung die physische Integrität einer verkehrsteilnehmenden Person konkret in Gefahr gebracht, wird dadurch eine von Art. 90 Ziff. 2 SVG grundsätzlich nicht vorausgesetzte besondere Beziehungsnähe geschaffen, was als angemessene Folge die besondere strafprozessuale Stellung der betroffenen Person als Geschädigte/r nach sich zieht.


2.5.3 Aus der Anklageschrift ergibt sich, dass der Beschwerdeführer durch die mehrfache grobe Verkehrsregelverletzung C____ einer konkreten Unfallgefahr und damit auch einer konkreten Gefahr für dessen physische Integrität ausgesetzt hat. Gefahren, die einzig durch die schnelle Reaktion von C____ abgewehrt werden konnten (Anklageschrift vom 25. Mai 2018, act. 7, S. 5 f). Daraus folgt, dass C____ im strittigen Strafverfahren als Geschädigter im Sinne von Art.115 Abs. 1 StPO zu betrachten ist. Geschädigten wird die Anklageschrift gemäss Art. 327 Abs. 1 lit. b StPO grundsätzlich nur zugestellt, wenn diese sich als PrivatklägerInnen konstituiert haben. Handelt es sich bei der geschädigten Person, die keine Konstituierungserklärung abgegeben hat, zugleich um die Anzeige stellende, so wird sie im Rahmen von Art. 301 Abs. 2 StPO auf Anfrage über den Gang des Verfahrens informiert.


2.5.4 Auch die Staatsanwaltschaft scheint davon ausgegangen zu sein, dass C____ Geschädigtenstellung zukommt, begründet sie doch die Zustellung der Anklageschrift an diesen mit seiner Stellung als Opfer, die zwingend die Geschädigteneigenschaft mitumfasst (vgl. oben E. 2.3). Da es die Staatsanwaltschaft entgegen Art. 118 Abs. 4 StPO unterlassen hat, C____ auf dessen - auch ihrer Ansicht nach - bestehende Geschädigtenstellung und die Möglichkeit der Konstituierung als Privatkläger hinzuweisen, stand diesem nach Treu und Glauben eine spätere Konstituierungserklärung auch noch nach Abschluss des Vorverfahrens offen (Mazzucchelli/Postizzi, a.a.O., Art. 118 N 12a). In Anbetracht dieser besonderen Konstellation mit der Möglichkeit einer nachzuholenden Konstituierung fehlt es an sich - vorbehältlich einer im Raum stehenden Verletzung bspw. von Persönlichkeitsrechten und damit bezüglich der Zustellung des C____ betreffenden Teils der Anklageschrift - an einem rechtlich geschützten Interesse des Beschwerdeführers zur Geltendmachung einer Verletzung von Art.327 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 118 Abs. 1 StPO. Allerdings soll dem Beschwerdeführer aus diesem Vorgehen der Staatsanwaltschaft kein Nachteil erwachsen, so dass auch diesbezüglich auf die Beschwerde einzutreten ist. Nachdem C____ im Zeitpunkt der Zustellung der Anklageschrift (noch) keine Konstituierungserklärung abgegeben hatte, war er als einfacher Geschädigter zu behandeln.


3.

3.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, B____ hätte jedenfalls der ihn nicht betreffende Teil der Anklageschrift nicht zugestellt werden dürfen. Dem Gesetzeswortlaut von Art. 327 StPO sind keine Einschränkungen bezüglich des zuzustellenden Umfangs einer Anklageschrift zu entnehmen. Auch in der Botschaft zur Vereinheitlichung der StPO sucht man vergeblich nach die Zustellung einschränkenden Ausführungen (BBl 2006 1085 ff. S.1277). Indessen wird von Teilen der Lehre gefordert, es dürften nur diejenigen Punkte der Anklageschrift übermittelt werden, welche die jeweilige Person beträfen (Heimgartner/Niggli, Basler Kommentar, 2.Auflage 2014, Art. 327 StPO N 6 mit weiteren Hinweisen, Schmid/Jositsch, Praxiskommentar StPO, 3. Auflage, Zürich 2018, Art. 327 N 3, 4). Eine solche Einschränkung über den Gesetzeswortlaut hinaus würde eine Kongruenz herstellen zu Art. 84 Abs. 4 StPO, wonach der beschuldigten Person das vollständige begründete Urteil zuzustellen ist und den übrigen Parteien nur jene Urteilsteile, in denen ihre Anträge behandelt werden. In Bezug auf die Privatklägerschaft spricht gegen eine solche restriktive Lesart von Art.327 StPO ein weiteres gesetzessystematisches Element: gemäss Art. 107 Abs. 1 lit. a StPO kommt der Privatklägerschaft als Partei (vgl. Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO) vorbehältlich von Art. 108 Abs. 1 StPO (vgl. dazu Schmutz, Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art.101 StPO N 8-11 mit Hinweisen) ein umfassendes Akteneinsichtsrecht zu. Zu den Akten zählen aber auch die ganze Anklageschrift sowie eine allfällige schriftliche Urteilsbegründung. Das Amtsgeheimnis gemäss Art. 73 Abs. 1 StPO in Verbindung mit Art. 320 StGB gilt nicht im Verhältnis zu Personen, die ein Akteneinsichtsrecht besitzen (Saxer/Thurnheer, Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 73 StPO N 6; Schmid/Jositsch, a.a.O., Art. 73 N3).


3.2 In der Gerichtspraxis hat dieses Spannungsverhältnis der verschiedenen Bestimmungen zueinander zum Erlass von Richtlinien betreffend eine sinnvolle und die involvierten Interessen der Verfahrensbeteiligten angemessen berücksichtigende Zustellung von Urteilsteilen geführt. Da das Akteneinsichtsrecht ab Hängigkeit des Strafverfahrens und damit bereits während des Vorverfahrens besteht (vgl. Art. 101 Abs. 1 StPO), lassen sich diese Grundsätze auch mutatis mutandis für die Zustellung der Anklageschrift übernehmen. Insbesondere kann im Zeitpunkt der Anklageerhebung und -zustellung nicht bereits davon ausgegangen werden, dass die erstinstanzliche Hauptverhandlung publikumsöffentlich durchgeführt werden wird. Demnach wird der Privatklägerschaft die Anklageschrift auf gewisse Teile beschränkt zugestellt, sofern im hängigen Strafverfahren wegen Art. 108 Abs. 1 StPO (je nach dem in Verbindung mit Art. 105 Abs. 2 StPO) das Akteneinsichtsrecht bereits eingeschränkt wurde. Fehlt eine solche Einschränkung, so ist der Privatklägerschaft, die ihr Akteneinsichtsrecht bereits wahrgenommen hat, die gesamte Anklageschrift zuzustellen. Andernfalls ist ihr bei Vorliegen von Gründen für eine Einschränkung des Akteneinsichtsrechts nur eine entsprechend beschränkte Anklageschrift zuzustellen (vgl. Kreisschreiben der Strafabteilung des Obergerichts des Kantons Bern vom 23.April 2012 bezüglich die Handhabung von Art. 84 Abs. 4 StPO [Zustellung von Urteilsteilen]). Vor dem Hintergrund des Grundsatzes des vollumfänglichen Akteneinsichtsrechts sind Einschränkungen restriktiv zu verfügen (Vest/Horber, Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 108 StPO N 6); in Frage kommt das Vorliegen von Tatsachen aus dem Intim- höchstpersönlichen Bereich, so nach der Rechtsprechung etwa sensible medizinische Angaben ähnliches (vgl. BGE 122 I 153 ff.).


3.3 Bei der dem Beschwerdeführer vorgeworfenen mehrfachen groben Verkehrsregelverletzung sind keine Sachverhaltsumstände ersichtlich, die eine Einschränkung des Akteneinsichtsrechts erheischen könnten. Die Zustellung der gesamten Anklageschrift inklusive die ihn nicht betreffenden Teile an B____ erweist sich deshalb auch unter dem Gesichtspunkt der Wahrung der Persönlichkeitsrechte des Beschwerdeführers als unproblematisch. Die Beschwerde ist insoweit abzuweisen.


4.

4.1 Hingegen hat die Staatsanwaltschaft die Anklageschrift in Missachtung von Art. 327 Abs. 1 StPO an den geschädigten C____ zugestellt, ohne dass sich dieser (bereits) als Privatkläger konstituiert hatte. Es ist daher festzuhalten, dass die Staatsanwaltschaft gegen die Bestimmung von Art. 327 Abs. 1 StPO verstossen hat, und diesbezüglich ist die Beschwerde gutzuheissen.


4.2 Allerdings erachtet das Beschwerdegericht den vorliegenden Verstoss der Staatsanwaltschaft gegen eine Norm der StPO insbesondere aufgrund des Verhaltens des Beschwerdeführers nach seiner Festnahme vom 29. August 2017 als wenig schwerwiegend. Artikel 73 Abs. 1 StPO, der von Mitarbeitenden von Strafverfolgungsbehörden eine Geheimhaltung über Tatsachen im Zusammenhang mit einem Strafverfahren verlangt, geht vom materiellen Geheimnisbegriff des Art. 320 StGB aus. Demnach unterliegen der Geheimhaltungsverpflichtung nur Informationen, die tatsächlich geheim sind, nicht jedoch Tatsachen, die offenkundig allgemein zugänglich bzw. veröffentlicht sind (Saxer/Thurnherr, a.a.O., Art.73 StPO N8 f.; Oberholzer, Basler Kommentar, 4. Auflage 2019, Art. 320 StGB N 8). Der Beschwerdeführer veröffentlichte als Mitglied des Vereins D____ auf dessen allgemein zugänglichen Webseite unmittelbar nach dem Vorfall vom 29. August 2017 einen Text (act. 14, Vorakten S.1410 ff.), in dem er darüber berichtete, durch wen er am 29. August 2017 festgenommen und befragt worden war und wessen man ihn dabei bezichtigt hatte bzw. anzuklagen gedenke (ein gerangel begann, während dem ich den einen polizisten [ ] auf die Nase haute, act. 14, Vorakten S. 1410; in der einvernahme wurde klar, dass ich [ ] wegen sexueller handlungen mit kindern angeklagt wurde, act. 14, Vorakten S. 1410 unten; [ ] gleichzeitig lief während meiner festhaltung auch eine hausdurchsuchung, sämtliche datenträger, computer, handys etc., auch die ganz alten, welche bereits vor 12 jahren eingehend durchsucht wurden, sind wieder einmal weg, act. 14, Vorakten S.1411). Damit hat der Beschwerdeführer selbst für jedermann zugänglich unter anderem über eine mögliche Anklage wegen sexuellen Handlungen mit Kindern und Pornographie berichtet, weshalb es sich dabei ab diesem Zeitpunkt nicht mehr um geheime Tatsachen gehandelt hat. Die Anklageschrift enthält auch anders als möglicherweise eine zu erwartende Urteilsbegründung im Zusammenhang mit dem Vorwurf der mehrfachen Pornographie keine sensiblen medizinischen Angaben wie etwa einen psychiatrischen Befund. Als schützenswert könnten zwar weiter die Daten des Opfers im Zusammenhang mit einer früheren Verurteilung wegen mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern, die in der Einleitung der Anklageschrift wiedergegeben sind, betrachtet werden; dem Beschwerdeführer ist es jedoch verwehrt, sich auf den Schutz der Persönlichkeitsrechte eines früheren Opfers zu berufen. Diesbezüglich ist demnach weder eine Verletzung der Persönlichkeitsrechte des Beschwerdeführers noch der Geheimhaltungsverpflichtung durch die Staatsanwaltschaft erkennbar. In Bezug auf die C____ betreffenden Teile der Anklageschrift kommt eine Geheimnispreisgabe diesem gegenüber ohnehin nicht in Frage.


4.3 Der Vollständigkeit halber ist zuletzt festzuhalten, dass selbst ohne eine Veröffentlichung der Geschehnisse durch den Beschwerdeführer eine Geheimhaltungspflicht bezüglich sämtlicher angeklagter Sachverhalte mit Durchführung der vorliegend öffentlichen erstinstanzlichen Hauptverhandlung am 5. September 2018 weggefallen ist (Saxer/Thurnheer, a.a.O., Art. 73 StPO N 9; Schmid/Jositsch, a.a.O., Art. 73 N 3). Gemäss Art. 340 Abs. 2 StPO gibt die Verfahrensleitung anlässlich der Hauptverhandlung die Anträge der Staatsanwaltschaft bekannt. Dabei ist sie berechtigt, die vollständige Anklageschrift zu verlesen, und im Geltungsbereich der Publikumsöffentlichkeit verpflichtet, zuhanden der Öffentlichkeit die wesentlichen Inhalte der Anklageschrift bekanntzugeben (Hauri/Venetz, Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 340 StPO N 11, 13). Weder der Beschwerdeführer noch dessen Verteidiger haben den Ausschluss der Öffentlichkeit für diese Verhandlung beantragt. Auch angesichts dessen muss die behauptete Verletzung von Persönlichkeitsrechten des Beschwerdeführers im Vorfeld dieser Verhandlung als marginal qualifiziert werden.


5.

Gemäss diesen Ausführungen ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten zu zwei Dritteln vom Beschwerdeführer zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Umständehalber ist indessen auf die Erhebung einer (reduzierten) Gerichtsgebühr zu verzichten (§40 Abs. 1 des baselstädtischen Reglements über die Gerichtsgebühren [Gerichtsgebührenreglement, GGR, SG154.810]). Dem amtlichen Verteidiger wird ein Honorar entsprechend einem geschätzten Aufwand von 4 Stunden zum Stundenansatz für das Prozessieren im Kostenerlass zugesprochen.


Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):


://: Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, soweit darauf einzutreten ist.


Für das Beschwerdeverfahren werden keine Gerichtskosten erhoben.


Dem amtlichen Verteidiger, [ ], wird für das Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF800.- (inkl. Auslagen), zuzüglich 7,7% MWST von CHF30.80, aus der Gerichtskasse zugesprochen. Artikel 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.


Mitteilung an:

- Beschwerdeführer

- Staatsanwaltschaft Basel-Stadt


APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT


Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin

lic. iur. Liselotte Henz lic. iur. Susanna Baumgartner Morin

Rechtsmittelbelehrung


Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht zu dessen Handen der Schweizerischen Post einer diplomatischen konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.


Die amtliche Verteidigung und die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft können gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).



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Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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